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AGB

1. Verantwortlicher

Veranstalter der in diesem Prospekt angebotenen Freizeiten und Reisen ist die bei der jeweiligen Beschreibung angegebene Gemeinde, Werk, Kirchenbezirk oder Verein innerhalb der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK). Die Angebote der jeweiligen Veranstalter werden durch freizeitfieber, die Freizeitarbeit im Jugendwerk der SELK, vermittelt. Für die Freizeiten und Reisen gelten die Bedingungen des Reiserechtes gemäß Pauschalreiserecht §§ 651a ff BGB in der Fassung vom 01. 08. 2018.

2. Abschluss des Reisevertrages

Mit dem Reservierungsformular für eine Freizeit oder Reise bietet der Teilnehmer dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages an. Alle Reservierungswünsche sind zu richten an freizeitfieber 

(www.freizeitfieber.de). Sie kann mündlich, schriftlich oder fernmündlich erfolgen. Die Benutzung der schriftlichen Reise-Reservierungsformulare wird empfohlen.

Der Vertrag kommt mit der Anzahlung des Reisepreises bei dem jeweiligen Reiseveranstalter zustande.

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, richten sich die wechselseitig geschuldeten Leistungen allein nach der in der jeweiligen Buchung zugrunde liegenden Freizeitausschreibung mit der darin enthaltenen Leistungsbeschreibung unter Einschluss der in dem Prospekt abgedruckten zusätzlichen Hinweisen sowie den sonstigen Reiseunterlagen (Anmeldung und Bestätigung).

Wenn die Dauer der Reise länger als 24 Stunden ist und der Reisepreis 75,00 Euro übersteigt, wird mit der Bestätigung der Reservierung ein Reise-Sicherungsschein ausgehändigt. Dies gilt, wenn die Zahlung des Reisepreises vor Beginn der Reise verlangt wird. Der Sicherungsschein wird ausgestellt von der Ecclesia Versicherungsgruppe GmbH, mit Sitz in Detmold. 

3. Zahlung des Reisepreises

Mit Erhalt der Anmeldebestätigung und Übergabe des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung von 20 % pro Teilnehmer zu leisten. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung ist bis spätestens drei Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern ein Sicherungsschein im Sinne von § 651 k BGB übergeben wurde und die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7 b) und c) aufgeführten Gründen abgesagt werden kann. Buchungen innerhalb zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Teilnehmer zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Übergabe der vollständigen Reiseunterlagen, sofern ein Sicherungsschein im Sinne von § 651 k BGB übergeben wurde.

4. Leistungsänderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von einem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von dem Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Teilnehmer über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Teilnehmer eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der Veranstalter ist berechtigt, unter bestimmten, in seiner Leistungsbeschreibung im Einzelnen anzugebenden Voraussetzungen, nachträgliche Änderungen des Zustiegs-/ Abfahrtsortes vorzunehmen.

5. Preisänderungen

Der Veranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse zu ändern. Eine Preisänderung ist nur in dem Umfang möglich, wie sich durch die Änderung der Preise der Leistungsträger die Erhöhung des Beförderungsanteils oder durch Änderung der in Satz 1 genannten Gebühren und Steuern deren Anteil am Reisepreis im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf den Reisepreis auswirkt. Dies gilt nur, sofern zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter den Teilnehmer unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Teilnehmer berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Der Teilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

6. Rücktritt oder Kündigung durch den Teilnehmer

Der Rücktritt vor Reisebeginn ist jederzeit möglich. Der Rücktritt soll aus Beweissicherungsgründen schriftlich erfolgen und ist zu richten an freizeitfieber, Bergstraße 17, 34576 Homberg (Efze). Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung. Tritt der Teilnehmer vom Vertrag zurück, so verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann unter Beachtung der Regelung in § 651 i Abs. 2 BGB folgende Entschädigung pro Person beanspruchen:

  • Rücktritt vom 59. bis 31. Tag vor Reisebeginn 5 % des Reisepreises
  • Rücktritt vom 30. bis zum 14. Tag vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises
  • Rücktritt vom 13. bis 7. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises
  • Rücktritt ab dem 7. Tag bis Reisebeginn 65 % des Reisepreises
  • Rücktritt ab dem 2. Tag bis Reisebeginn 80 % des Reisepreises
  • Rücktritt bei Nichtanreise (no show) 90 % des Reisepreises.

Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwendung der Reiseleistung. Es bleibt dem Teilnehmer unbenommen, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden geringer ist als die geforderte Entschädigung. Tritt ein einzelner Teilnehmer die Reise nicht an, so gilt dies als am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag. Tritt ein Teilnehmer während der laufenden Freizeit zurück, so gilt dies als Kündigung.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Teilnehmer trotz Abmahnung erheblich weiter stört, sodass eine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/ oder die anderen Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Teilnehmer sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesen Fällen der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung ergeben. Schadensersatzansprüche des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt.

Bei groben Verstößen (z. B. Straftaten wie vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl, Drogenkonsum, mutwillige Sachbeschädigung) kann der Veranstalter auch einen sofortigen Ausschluss von der Reise aussprechen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Teilnehmers. Bei Nichterreichen der in der Reisebeschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl ist der Veranstalter bis zwei Wochen vor Reiseantritt berechtigt, die Veranstaltung abzusagen. Den eingezahlten Reisepreis erhält der Teilnehmer dann in voller Höhe zurück, soweit nicht eine Regelung im Sinne von Ziffer 7. d) zustande kommt. Der Veranstalter kann eine Veranstaltung absagen, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Veranstalter nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen zu dieser Reise so gering ist, dass sie dem Veranstalter im Falle der Durchführung der Reise Kosten verursachen würde, die die wirtschaftliche Opfergrenze bezogen auf diese Reise überschreiten.

Dabei gelten bestimmte Fristen: 

  • a) 20 Tage vor Reisebeginn, bei einer Reisedauer von mehr als 6 Tagen, 
  • b) 7 Tage vor Reisebeginn, bei einer Reisedauer von mindestens 2 und höchstens 6 Tagen,
  • c) 48 Stunden vor Reisebeginn, bei einer Reisedauer von weniger als 2 Tagen.

Ein Rücktrittsrecht besteht aber nicht, wenn die dazu führenden Umstände von dem Veranstalter zu vertreten sind. Dem Teilnehmer wird der Buchungsaufwand erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Veranstalters keinen Gebrauch macht. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht, wobei die Regelung in Ziffer 7. d) unberührt bleibt. Im Falle eines zulässigen Rücktritts oder einer zulässigen Absage durch den Veranstalter gemäß Ziffer 7. b) und c) kann der Reiseteilnehmer die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise des Veranstalters verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Dem Teilnehmer obliegt es, dieses Recht unverzüglich nach der Absage oder dem Rücktritt des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

8. Umbuchungen und Ersetzungsbefugnis

Bis zum 30. Tag vor Reiseantritt kann der Teilnehmer gegen eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 25,00 Euro eine Umbuchung vornehmen. Der Veranstalter, vertreten durch freizeitfieber, ist danach nicht mehr verpflichtet, Umbuchungswünsche des Reiseteilnehmers entgegenzunehmen. In diesen Fällen wird dem Teilnehmer anheim gestellt, den Rücktritt nach Maßgabe der vorstehenden Klauseln zu erklären und gegebenenfalls Neuanmeldung einer anderen Reise vorzunehmen. Der Reiseteilnehmer kann bis zum Reiseantritt verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Bei Eintritt eines Dritten sind pauschale Gebühren in Höhe von 25,00 Euro sofort fällig, für diese und den Reisepreis haften der Teilnehmer und der Dritte als Gesamtschuldner.

9. Kündigung infolge höherer Gewalt

Erschwerungen, Gefährdungen oder Beeinträchtigungen erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließung), Naturkatastrophen, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Vertragsteile zur Kündigung. Der Veranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mitumfasst. Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit sie im Vertrag umfasst sind, tragen der Veranstalter und der Teilnehmer je zur Hälfte. Alle übrigen Mehrkosten müssen die Teilnehmer tragen.

10. Beschränkung der Haftung Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

  1. soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
  2. soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden bei deliktischer Haftung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, beträgt je Reisegast und Reise 4.000,00 Euro. Liegt der Reisepreis über 1.355,00 Euro pro Person, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltung, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf den von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Kommt dem Veranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Veranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt dem Veranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.

11. Versicherungen

Für die Dauer der Freizeit sind alle Reisenden im Rahmen einer Unfallversicherung und, bei Auslandsreisen, einer Auslandsreisekrankenversicherung versichert. Der Abschluss einer Reisekostenrücktrittsversicherung wird empfohlen. Hierbei wird ebenfalls ein Corona-Zusatz empfohlen, der die Kostenübernahme für Quarantänezeiten regelt.

12. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-/ Gesundheitsvorschriften

Sofern in den Reisebeschreibungen nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt ist, benötigen die Teilnehmer deutscher Staatsangehörigkeit bei grenzüberschreitenden Reisen lediglich den deutschen Personalausweis. Sollten nach Drucklegung des Prospektes Änderungen eintreten, werden die Teilnehmer darüber in Kenntnis gesetzt. Teilnehmer, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, sollten darauf bei Buchung grenzüberschreitender Reisen ausdrücklich hinweisen, da der Veranstalter ansonsten keinerlei Haftung für Nachteile, die aus der Nichtbefolgung von Pass- und Visaerfordernissen entstehen, übernimmt, wenn sie nicht durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind. Soweit gesundheitliche Erfordernisse einzuhalten sind, sind die Angaben in der jeweiligen konkreten Reisebeschreibung maßgeblich. Auch hier wird der Teilnehmer bei Änderungen der Erfordernisse nach Drucklegung oder nach Buchung gesondert informiert werden. Bezüglich der Einhaltung von Devisen- oder Zollvorschriften wird der Veranstalter die Teilnehmer über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung oder in der Rubrik „Wichtige Infos“ wiedergegebenen Anforderungen vor Antritt der Reise informieren. Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.

13. Obliegenheiten des Reiseteilnehmers beim Auftreten von Leistungsstörungen und Verjährung

Mängel oder Störungen sind den durch den Veranstalter eingesetzten Betreuern und Reiseleitern vor Ort mitzuteilen. Sollten diese Personen nicht am Ort sein, reicht eine sofortige Mitteilung an den Veranstalter, worin die Mängel beschrieben sind und um Abhilfe nachgesucht wird. Kommt der Teilnehmer durch eigenes Verschulden dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen ihm auf diesen Mangel gestützte Ansprüche nicht zu. Anzeigen gegenüber örtlichen Leistungsträgern genügen nicht. Die eingesetzten Betreuer und Reiseleiter des Veranstalters sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche gegen den Veranstalter anzuerkennen. Dem Teilnehmer steht ein mangelbedingtes Kündigungsrecht gemäß § 651 e) BGB nur dann zu, wenn er dem Veranstalter fruchtlos eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung gesetzt hat, wenn Abhilfe unmöglich oder von dem Veranstalter verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. 

14. Geltendmachung von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche nach den §§ 651 c-f) BGB sowie die sonstigen vertraglichen Ansprüche auf Basis des zwischen den Parteien geschlossenen Reisevertrages hat der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ausschließlich gegenüber dem in der jeweiligen Beschreibung angegebenen Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Teilnehmer die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. Die vertraglichen Ansprüche des Reisenden, wie sie in Ziffer 14. a) aufgeführt sind, verjähren unter Beachtung der Regelung in § 651 i) BGB zwei Jahre nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Die Hemmung der Verjährung richtet sich nach den §§ 203 ff. BGB.

15. Gepäckbeförderung

Gepäck wird im normalen Umfang befördert. Das bedeutet, pro Person (maximal) einen Koffer und ein Stück Handgepäck. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den Veranstalter. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom Reiseteilnehmer beim Umsteigen zu beaufsichtigen.

16. Datenschutz

Die für die Verwaltung der Reisen benötigten Teilnehmerdaten werden mittels EDV erfasst und gespeichert. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Richtlinien über den Datenschutz in der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche: https://selk.de/index.php/datenschutzerklaerung 

17. Allgemeines

Alle Angaben in diesem Prospekt entsprechen dem Stand des Redaktionsschlusses im November 2022. 

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages führt nicht zur Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht. Gerichtsstand des Veranstalters ist Hannover.

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